Die Grundregel: Buche die Rücklastschrift auf die Leistung, die eingezogen wurde. Damit steht die Leistung wieder als offen und kann angemahnt oder erneut eingezogen werden.
Für die Rücklastschriftgebühren hast du zwei Optionen:
1. Buche die Gebühren mit auf die Leistung. Sie ist dann um die Gebühren höher als ursprünglich, und du kannst den gesamten Betrag anfordern oder erneut einziehen. So trägt der Verursacher die Gebühren und es bleibt nachvollziehbar, woher die Rücklastschrift kam.
2. Alternativ, zum Beispiel bei Eigentümern in WEGs: Buche die Gebühren als Kategorie ohne Beleg und lege sie nur auf die betroffene Einheit um. Die Kosten werden dann über die Hausgeldabrechnung korrekt als Ausgaben ausgewiesen.
So gehst du beim Hausgeld im Detail vor:
1. Verknüpfe zunächst den ursprünglichen Hausgeldeingang ganz normal.
2. Anschließend wird der Betrag inklusive Bankgebühren (zum Beispiel 2,50 €) wieder vom WEG-Konto abgebucht.
3. Öffne diesen Umsatz, wähle Eigentümer-Leistungen, filtere nach der Einheit und dem Status geschlossen und trage beim betroffenen Hausgeld die volle Summe inklusive Gebühren ein.
4. Damit steht der Betrag wieder als offene Eigentümerleistung und kann entsprechend angemahnt werden.
